Wenn es mehr als einen Eigentümer einer Liegenschaft gibt, so können diese
Miteigentümer mit ideellen Anteilen oder
Wohnungseigentümer sein.
Der wesentliche Unterschied ist, dass mit dem Recht des ideellen Miteigentümers noch nicht das Recht verbunden ist, eine Wohnung zu nutzen und darüber alleine zu verfügen, d.h. diese zu verkaufen oder zu vermieten.
Grundsätzlich ist nur dem Wohnungseigentümer eine Wohnung zur alleinigen Nutzung und Verwertung zugewiesen.
Wohnungseigentum ist im Grundbuch (B-Blatt = Eigentumsblatt) ausdrücklich durch den Hinweis "Wohnungseigentum an W ..." gekennzeichnet.
Im Eigentumsblatt des Grundbuchs steht dann:
Anteil 89/923 Muster Maximilian
GEB: 12.12.1954
ADR: Hochgasse 22 6780
a 156/1995 Kaufvertrag 1995-01-28 Eigentumsrecht
b 156/1995 Wohnungseigentum an W 5
Aus diesem Beispiel sieht man, daß Hr. Muster, geboren 1954, die Wohnung Top 5 durch Kaufvertrag am 28. 1. 1995 erworben hat. Erst zu diesem Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes wurde Wohnungseigentum begründet. Die angegebene Adresse ist die Wohnadresse von Hrn. Muster zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentums, dies muss nicht die Adresse der Eigentumswohnung sein!