Der Immobilienkauf ist mit einer Vielzahl von Stolpersteinen gepflastert. Wer sich nicht genau informiert, kann im Abseits stehen. Sie haben sich bereits ein Objekt ausgesucht? Dass ist es Zeit, noch vor dem Unterfertigen eines Kaufvertrages das Grundbuch einzusehen. Bei Liegenschaften können die Eigentunms- und Rechtsverhältnisse komplex sein. Umso wichtiger ist es, beim Erwerb eines Grundstückes dem Gaul auch ins Maul zu schauen. Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis aller Grundstücke, das von den Bezirksgerichten geführt wird. Daraus ist ersichtlich, wem das Grundstück gehört und welche Belastungen und Beschränkungen es gibt. Privatpersonen, die Einsicht nehmen wollen, können das über Notare oder Rechtsanwälte bzw. selbst bei den Bezirksgerichten machen. Es gibt auch die Möglichkeit zur Onlineabfrage. In allen Fällen ist ein Grundbuchauszug gebührenpflichtig. Jede Grundbuchauslage im Hauptbuch besteht aus dem Gutbestandsblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt). Der Linzer Notar Wolfgang Schuster gibt einen Groben Überblick, worauf ein Käufer einer Liegenschaft unter anderem achten sollte: Der erste Blick fällt auf den eingetragenen Eigentümer. Handelt es sich beim Verkäufer um den unbeschränkten Eigentümer der Liegenschaft? Die Antwort daurauf findet sich im B- und C-Blatt. Im A-Blatt scheint die Grundstücksfläche auf, und ob das Grundstück im digitalen Grenzkataster des Vermessungsamtes eingetragenist. "Wenn sich neben der Grundstücksnummer der Großbuchstabe G befindet, ist das der Fall" sagt Schuster. Fehlt das G an dieser Stelle, kann es sein, dass das Grundstücksausmaß nicht mit dem Grundbuch übereinstimmt. Denn in Österreich gibt es viele Grundstücke , die noch im alten Grundsteuerkataster vermerkt sind. Dieser ist nicht verbindlich, was Fläche, Grenzlauf und Grenzpunkte betrifft. Das C-Blatt gibt Aufschluss über Pfandrechte, Verbote, Dienstbarkeiten, Vor- oder Wiederkaufsrechte und andere Belastungen. Ein Tipp für Eigentümer einer Liegenschaft: Sie sollten danach trachten, das Pfandrecht nach einer Kreditrückzahlung löschen zu lassen. Das erfolgt nur auf Antrag. Leicht zu übersehen ist der Eintrag einer "vorläufigen Plombe". Im Grundbuch gibt das Rangprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Gesuche zur Eintragung ins Grundbuch werden nach dem Eingangszeitpunkt sortiert und mit einer Tagebuchzahl versehen.